Das österreichische Autobahn- und Schnellstraßennetz, betrieben von der ASFINAG, umfasst über 2.200 Kilometer hochqualitative Straßen, die das Rückgrat des Verkehrs in Österreich bilden. Die Vignette ist dabei eine Pflicht für alle Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die diese Straßen benutzen möchten.
Sie ermöglicht eine einfache und kostengünstige Nutzung der Autobahnen (Autobahnen sind mit "A" nummeriert) und Schnellstraßen (Schnellstraßen meist mit "S" oder "B" für Bundesstraßen).
Die Vignette ist sowohl für inländische als auch ausländische Fahrzeuge verpflichtend und kann als Jahres-, Zwei-Monats- oder Zehn-Tages-Vignette erworben werden. Sie gilt auf allen Vignettenpflichtigen Strecken in ganz Österreich, mit einigen wichtigen Ausnahmen und Besonderheiten, die wir auf dieser Seite detailliert erläutern.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Autobahnkilometer der ASFINAG nach Bundesland aufgeschlüsselt. Sie gibt einen Überblick, in welchen Regionen die Vignette verpflichtend ist und wie umfangreich das Autobahnnetz dort ist.
1. Kurzstrecken im Stadtbereich ohne Vignettenpflicht
In Wien und Graz gibt es einige kurze Autobahnabschnitte und Stadtautobahnen, auf denen keine Vignettenpflicht besteht. Diese Abschnitte dienen hauptsächlich dem lokalen Verkehr.
2. Fahrten auf Bundesstraßen (B) ohne Vignette
Bundesstraßen außerhalb des Autobahnnetzes sind meist vignettenfrei. Diese Straßen sind oft Alternativen für Fahrer ohne Vignette, können jedoch längere Fahrzeiten bedeuten.
3. Fahrzeuge mit Sondergenehmigung
Bestimmte Fahrzeuge, z.B. Einsatzfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Sonderkennzeichen, sind von der Vignettenpflicht ausgenommen.
4. Kurzzeitmiete und Carsharing
Für Mietfahrzeuge oder Carsharing-Fahrzeuge ist der Vermieter oder Anbieter verantwortlich, die Vignette zu stellen. Nutzer sollten dies vor Fahrantritt klären.
5. Elektronische Vignette (Digitalvignette)
Seit einigen Jahren ist die digitale Vignette eine Alternative zum klassischen Aufkleber. Sie gilt bundesweit und ist an das Kennzeichen gebunden, wodurch eine physische Anbringung entfällt.
6. Kostenfreie Nutzung für Elektrofahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Elektrofahrzeuge von der Vignettenpflicht befreit sein, wenn sie eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen.